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Imker-Klage: EuGH-Generalanwalt bestätigt Null-Toleranz von GVO

In dem Rechtsstreit mehrerer Imker gegen den Freistaat Bayern folgte gestern der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) im Wesentlichen der Argumentation der klagenden Imker. Demnach ist Honig, der mit gentechnisch veränderten Pollen verunreinigt ist, nicht verkehrsfähig, wenn er nach der EU-Verordnung 1829/2003 keine Zulassung als gentechnisch verändertes Lebensmittel hat. Es reiche nicht, dass der Gentechnik-Mais MON 810 eine Zulassung zum Anbau habe. Auch ungewollte und geringste Mengen führen dazu, dass der Honig nicht mehr verkauft werden darf. Dies entspricht dem Prinzip der Null-Toleranz, das im Moment von der EU-Kommission in Frage gestellt wird und worüber die Mitgliedsstaaten nun noch keine Einigung erlangt haben.

Die Imker verlangen von den bayerischen Behörden Schutzmaßnahmen, um den Eintrag von Pollen gentechnisch veränderter Pflanzen zu verhindern. Fällt das EuGH-Urteil, das in Kürze erwartet wird, gemäß des Antrags des Generalanwaltes aus, haben die Imker Entschädigungsansprüche gegenüber den MON 810 anbauenden Landwirten. Ab muss der Bayerische Gerichtshof über den Fall entscheiden. Ob auch Schutzansprüche bestehen, muss nach dem deutschen Gentechnik-Gesetz entschieden werden.

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